Sehr geehrte Damen und Herren,
es verlässt kein Gesetz den Bundestag so, wie es hineinkommt. So auch beim Wachstumschancengesetz.
Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem sog. Wachstumschancengesetz zugestimmt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind zahlreiche ursprünglich geplante Maßnahmen entfallen.
„Das Gesetz verdient seinen Namen nicht. Im Kern handelt es sich um ein ‚Gesetzchen‘. Denn unterm Strich sind nach großen Ankündigungen nur noch winzige Entlastungen für die Wirtschaft übriggeblieben“ (Dr. Manfred Gößl, Bayerischer Industrie- und Handelskammertag (BIHK), 22. März 2024).
Nachfolgend ein Überblick, welche Regelungen übriggeblieben sind.
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Die wichtigsten Entlastungsmaßnahmen, die nun zum Tragen kommen, haben wir für Sie nachfolgend dargestellt:
Einkommensteuer / Gewerbesteuer
- Befristete Verbesserung beim einkommensteuerlichen Verlustvortrag nach § 10d EStG: Für die Jahre 2024 bis einschließlich 2027 wird die Prozentgrenze, bis zu der Verlustvorträge oberhalb von 1 Mio. Euro verrechnet werden dürfen, vorübergehend auf 70% (statt bisher 60%) angehoben. Die Verbesserungen beim Verlustvortrag gelten nicht für die Gewerbesteuer.
- Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 1.4.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden, ist eine befristete Wiedereinführung der degressiven AfA von bis zu 20%, maximal dem 2-fachen der linearen Abschreibung, vorgesehen.
- Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude mit 5%, wenn die Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 beginnt (bzw. wenn im Falle einer Anschaffung der Abschluss des obligatorischen Vertrages rechtswirksam nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 erfolgt).
- Änderung an der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau § 7b EStG: Verlängerung des Anwendungszeitraums sowie Anhebung der Grenze für Anschaffung und Herstellungskosten sowie der Bemessungsgrundlage.
- Erhöhung der Sonderabschreibung auf 40% der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7g EStG).
- Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG). Entnahmen, um Steuerzahlungen zu begleichen (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer) werden zukünftig steuerlich begünstigt.
- Anhebung der Freigrenze für Geschenke von 35 Euro auf 50 Euro.
- Digitalisierung des Spendenverfahrens – Einführung eines Spendenregisters.
Körperschaftsteuer
- Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG. Es erhalten nun alle Personengesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher Beschränkung auf Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften).
Forschungszulagengesetz
- Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung: Ziel ist es, die steuerlichen Anreize für Unternehmen in diesem Bereich zu erhöhen und den Prozess zu vereinfachen.
Umsatzsteuer
- Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich: Alle Unternehmen werden in einem zeitlich gestuften Verfahren gesetzlich verpflichtet, im Geschäftsverkehr untereinander elektronische Rechnungen zu verwenden. Ab 1.1.2025 sind alle Unternehmen verpflichtet, elektronische Rechnungen empfangen und archivieren zu können – eine Neuregelung, die nach BIHK-Einschätzung insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellen wird.
- Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) von 600.000 auf 800.000 Euro.
- Anhebung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro (im Vorjahr).
Abgabenordnung
- Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (Anhebung der Umsatzgrenze auf 800.000 Euro und der Gewinngrenze auf 80.000 Euro, § 141 AO).
Die vollständige Übersicht…
Die vollständige Übersicht finden Sie unter auf der Homepage des Bundesrates (https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/24/1042/1042-pk.html?nn=4732016#top-2) und unter „Das Wachstumschancengesetz auf einen Blick! https://datenbank.nwb.de/Dokument/1041225/“
Dort hat der Deutscher Steuerberaterverband, Berlin nicht nur eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen, sondern auch die Fundstellen in dem jeweiligen Gesetz und den/ die Anwendungszeitpunkt(e) erstellt.
Nicht umgesetzt…
Zur Vervollständigung des Gesamtbildes haben wir angekündigte Änderungen, die nun doch nicht umgesetzt wurden aufgelistet. Nicht umgesetzt wurden u.a.:
- die Klimaschutz-Investitionsprämie
- die Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen
- der verbesserte einkommensteuerrechtliche Verlustrücktrag nach 10d EStG
- der verbesserte gewerbesteuerrechtliche Verlustvortrag nach 10a GewStG
- die Anhebung der GWG-Grenze
- die Anhebung der Betragsgrenze für Sammelposten und die Verkürzung der diesbezüglichen Abschreibungsdauer
- die Anhebung der inländischen Verpflegungsmehraufwendungspauschalen
- die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen.
Und wie immer: wenn Sie hierzu noch Fragen haben helfen wir gerne.
Quelle: NWB-Online-Nachricht, Mittwoch, 27.03.2024; DStV online, Meldung v. 25.3.2024 (il)
Fundstelle(n): NWB JAAAJ-63712
Zitat der Woche
„Man sollte versuchen, glücklich zu sein, und sei es nur, um ein gutes Beispiel zu geben.“
Jacques Prévert
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