Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung
Essen, 05.02.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Fn 1) sind Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerker-leistungen erbracht wurde (Fn 2), nicht abzugsfähig.
Die Richter des 14. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf führten dazu unter anderem aus:
Die Steuerermäßigung (Fn 3) setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Beides war im Streitjahr nicht erfüllt.
Im Streitjahr sind keine Aufwendungen "für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen" getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht worden sind.
Eine einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohn-kosten ist weder marktüblich noch sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuer-liche Anerkennung solcher Vorauszahlungen widerspricht auch dem Gesetzeszweck (Fn 4) und der dort vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzung der Steuerermäßigung.