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Geldwäscheprävention
Sehr geehrte Damen und Herren,
Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz (GwG) zielt darauf ab, das Einschleusen illegaler Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf zu verhindern. Unternehmen (z.B. Banken, Immobilienmakler, Händler) müssen mittels eines risikobasierten Ansatzes Kunden identifizieren, Sorgfaltspflichten erfüllen und Verdachtsfälle an die FIU melden.
Wichtige Aspekte der Geldwäscheprävention:
- Ziele: Verhinderung von Terrorismusfinanzierung, Schutz vor Nutzung für Straftaten,
Verschleierung illegaler Herkunft stoppen.
- Verpflichtete Branchen: Finanzsektor (Banken), Güterhändler, Immobilienmakler,
Rechtsanwälte, Notare, Kunsthändler.
- Sorgfaltspflichten (KYC - Know Your Customer): Identifizierung von Kunden und
wirtschaftlich Berechtigten, Einholung von Informationen zur Geschäftsbeziehung, Monitoring
- Risikomanagement: Implementierung interner Sicherungsmaßnahmen, z.B. Ernennung
eines Geldwäschebeauftragten, Schulung der Mitarbeiter, Risikoanalysen.
- Meldepflicht: Verdachtsmeldungen müssen unverzüglich an die Zentralstelle für Finanz-
transaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit - FIU) übermittelt werden.
- Sanktionen: Verstöße gegen das GwG können hohe Bußgelder nach sich ziehen
(teilweise bis zu 100.000 Euro oder mehr).
- Aktuelle Entwicklungen: Verschärfungen durch EU-Richtlinien, erhöhte Kontrollen bei
Bargeldgeschäften (Herkunftsnachweis ab 10.000 €).
Die Einhaltung wird von Aufsichtsbehörden, in Deutschland oft durch Landesbehörden oder Finanzaufsicht (BaFin), kontrolliert.
Wer ist betroffen:
Eine abschließende Aufzählung der nach dem Geldwäschegesetz "Verpflichteten" findet sich in § 2 Absatz 1 GwG.
Im Finanzsektor handelt es sich beispielsweise um Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- institute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, Agenten für Zahlungsdienste und E-Geld, selbstständige Gewerbetreibende im Bereich Zahlungsdienste / E-Geld sowie Finanzunter- nehmen.
Dem Nicht-Finanzsektor unterfallen Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhänder, Immobilienmak- ler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sowie Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.
Wer ist Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes:
- Finanzanlagenvermittler (Fn 1),
- Versicherungsvermittler (Fn2),
- Immobilienmakler (Fn3),
- Güterhändler (Fn4).
Wenn Sie hierzu Fragen haben rufen Sie uns an oder senden eine E-Mail. Umfangreiche Informationen bietet aber auch z.B. die Homepage des Landes Niedersachsen (Fn5).
Fußnoten:
Fn 1
Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG.
Ein Finanzunternehmen im Sinne des Geldwäschegesetzes ist beispielsweise ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO zu sein, es sei denn die Vermittlung bezieht sich ausschließlich auf Anlagen, die von Verpflichte- ten nach diesem Gesetz vertrieben oder emittiert werden.
Dabei ist von einer Haupttätigkeit auszugehen, wenn eine oder mehrere dieser Tätigkeiten den Schwerpunkt des Unternehmens bilden. Dieser kann zeitlicher, d.h. bezüglich der aufge- wendeten Arbeitszeit, oder finanzieller Natur, d.h. betreffend die mit der Tätigkeit erzielten Umsätze oder Gewinne, sein.
Fn 2
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG sind Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Versicherungs- vertragsgesetzes (VVG) grundsätzlich Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes, sofern sie die unter Nummer 7 fallenden Tätigkeiten, Geschäfte, Produkte oder Dienst- leistungen vermitteln.
Bei den Tätigkeiten nach Nummer 7 handelt es sich um
- Anbieten von Lebensversicherungen, die unter die Richtlinie 2009/138/EG
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungs- tätigkeit (Solvabilität II) fallen,
- Vermittlung von Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr,
- Vermittlung von Kapitalisierungsprodukten,
sowie
- Vergabe von Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesensgesetzes
(KWG);
Eine Ausnahme gilt jedoch für die sogenannten
- „produktakzessorischen Vermittler“ nach § 34d Abs. 6 GewO, sofern sie von der
gewerberechtlichen Erlaubnispflicht befreit worden sind,
sowie
- „gebundene Versicherungsvermittler“, die nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO ohne gewerbe-
rechtliche Erlaubnis tätig werden dürfen;
Fn 3
Immobilienmakler sind Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG.
Immobilienmakler ist, wer gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grund- stücksgleichen Rechten vermittelt. Hierbei ist auf die tatsächlichen Rechtsverhältnisse abzustellen.
Zudem ist derjenige als Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, der gewerb- lich den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt (sog. Mietmakler), wenn der vermittelte Miet- oder Pachtvertrag eine Nettokaltmiete (bzw. Nettopacht) in Höhe von 10.000 € übersteigt.
Fn 4
Nach § 1 Abs. 9 GwG ist Güterhändler, wer gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.
Dabei sind Güter, alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können, so beispielsweise auch Dienstleistungen.
Der Begriff "gewerblich" wird in Anlehnung an die Gewerbeordnung als eine erlaubte, d.h. nicht generell verbotene, selbstständige, auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, mit Ausnahme der freien Berufe, definiert.
Fn 5
https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/uber_uns/aufsicht_und_recht/geldwaschepravention/geldwaschepravention-geldwascheaufsicht-101183.html
Dort abrufbare PDF- Merkblätter und Dokumentation:
Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) - Stand: 18.06.2025
Merkblatt Basisinformation Geldwäschegesetz (GwG)
Merkblatt Risikomanagement
Merkblatt zur Ermittlung des wirtschaftlichen Berechtigten
Kurzinformation Risikoanalyse nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
Dokumentationsbogen zur Identifizierung natürlicher Personen für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11, 13, 14 und 16 GwG)
Dokumentationsbogen zur Identifizierung juristischer Personen für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11, 13, 14 und 16 GwG)
Durchführung verstärkter Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG für Verpflichtete aus dem Nichtfinanzsektor (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 11, 13, 14 und 16 GwG)
Flyer Geldwäschepraevention - Kundenbezogene Sorgfaltspflichten
Flyer Mein Ausweis - wieso?
Meldeformular für Geldwäschebeauftragte und Stellvertretung
Verdachtsmeldungen nach § 43 und § 44 Geldwäschegesetz (GwG)
Merkblatt - Meldeverfahren für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz
Auslegungshinweise des BMF zum Verdachtsmeldewesen gem. § 11 GwG
Verdachtsmeldung an Financial Intelligence Unit (FIU)
Zitat der Woche
„Es gibt Geld wie Heu,
es ist bloß in den Händen der falschen Leute.“
Heiner Geißler
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