|
Kassennachschau: Was ist das und was darf das Finanzamt (Teil II)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Der Grundsatz
Die Kassennachschau oder Kassenkontrolle erlaubt dem Finanzamt, unangemeldet Betriebe zu überprüfen. Die Kassennachschau ist in der Abgabenordnung gesetzlich geregelt (Fn 1). Betroffen ist vor allem die Bargeldbranche. Geprüft werden elektronische und offene Kassensysteme, deren Daten und Programmierung. Unternehmen müssen relevante Unterlagen und Auskünfte bereitstellen. Die Prüfer müssen sich ausweisen.
Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne Voranmeldung und wird von ein bis zwei Prüfern durchgeführt. Die Prüfer müssen sich als Angehörige des Finanzamts ausweisen und dem Unternehmer ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aushändigen.
Ein wichtiger Hinweis: Die Prüferinnen und Prüfer verlangen von den Steuerpflichtigen keine Zahlungen von Bargeld!
Was wird überprüft
Der Kassennachschau unterliegen u. a. elektronische oder computergestützte Kassensysteme, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. Der Fokus liegt auf der Prüfung des Kassensystems. Der Prüfer darf die gespeicherten Daten und die Programmierung einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.
Auch Unternehmen ohne Kassensystem unterliegen der Kassennachschau. Allerdings beschränkt sich die Prüfung zumeist auf eine Zählung des in der Kasse befindlichen Geldes (Kassensturzprüfung) sowie die Tageskassenberichte für die Vortage.
Mitwirkungspflichten für Unternehmer
Die von der Kassennachschau betroffenen Unternehmer (im Behördendeutsch: „Steuerpflichtige“) müssen Prüfern auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung wichtigen sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassennachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorlegen und Auskünfte erteilen.
Bei der Kassen-Nachschau dürfen Daten des elektronischen Aufzeichnungssystems durch die Amtsträger eingesehen werden. Auch kann die Übermittlung von Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger verlangt werden.
Wenn Sie noch Fragen haben…
Wir helfen gerne. Sprechen Sie uns an. Darüber hinaus hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen Merkblätter zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung veröffentlicht (Fn 2).
Fußnote(n):
(1) § 146b der Abgabenordnung (AO)
(2) https://lstn.niedersachsen.de/steuer/steuervordrucke/betriebspruefung/betriebspruefung-67842.html und dort weiter zu Merkblatt Kassenführung - Download (PDF, 0,27 MB)
Zitat der Woche
„Nur wo es keine Meinungen gibt,
gibt es auch keine Meinungsverschiedenheiten.“
Frida Romay
Haben Sie noch Fragen? Gerne können Sie uns per Telefon oder E-Mail erreichen. Wir sind für Sie da!
Weitere Informationen über unser Unternehmen erhalten Sie im Internet unter
www.franz-partner.de
|