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Es lohnt sich immer über einen für Unternehmerinnen-Unternehmer Ehegattenarbeitsverhältnis nachzudenken Teil I
Essen, 22.03.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei Ehegattenarbeitsverhältnissen wird der eine Partner vom anderen in seiner Firma oder im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer engagiert. Ehegattenarbeitsverhältnisse werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie einem sogenannten „Fremdvergleich“ standhalten. Das heißt: das Anstellungsverhältnis muss so ausgestaltet werden, wie es zwischen fremden Dritten üblich ist. Dazu gehört ein Arbeitsvertrag und eine angemessene Lohnzahlung. Der Lohn sollte per Überweisung zur Auszahlung kommen, da dies den Nachweis der Lohnzahlung vereinfacht.
Werden Vorteile gewährt, die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unüblich sind, kann der Betriebsausgabenabzug verloren gehen. So hatte zum Beispiel das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 10.11.2000 entschieden, dass eine an die angestellte Ehefrau gezahlte Abfindung keine Betriebsausgabe ist, da das Arbeitsverhältnis aus privaten Gründen beendet worden ist.
Für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen ist entscheidend, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart und entsprechend den Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt wird. Der BFH hat mit Urteil vom 17.07.2013 Erleichterungen bei den formalen Voraussetzungen für den Fremdvergleich zugelassen, wenn das Unternehmen den Familienangehörigen anstelle eines fremden Dritten einstellt.
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Mit freundlichen Grüßen
Roland Franz & Partner
Roland Franz
Steuerberater
Zitat der Woche
„Es gibt nur etwas was mehr schmerzt, als Einkommensteuer zu zahlen-
keine Einkommensteuer zu zahlen“
James Dewar (1842-1923)