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Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur doppelten Haushaltsführung (1) Kosten der Lebensführung bei einem Ein-Personen-Haushalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
Für den Bereich der doppelten Haushaltsführung hat der Bundesfinanzhof eine wesentliche Klarstellung getroffen, die unmittelbare Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung hat.
Der Bundesfinanzhof stellt klar (Fn 1), dass bei einer doppelten Haushaltsführung die gesetzlich geforderte finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nur bei Mehrpersonenhaushalten relevant ist.
Führt der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einen Ein-Personen-Haushalt, entfällt dieses Erfordernis vollständig.
Entscheidend ist damit allein das Innehaben einer eigenen, nach Größe und Ausstattung selbständigen Wohnung am Lebensmittelpunkt und das Führen eines eigenen Haushalts. Der Werbungskostenabzug für doppelte Haushaltsführung kann also bei Ein-Personen-Haushalten am Lebensmittelpunkt nicht an der -sonst notwendigen - fehlenden finanziellen Beteiligung scheitern.
Das bedeutet konkret: Steuerpflichtige können sich damit insbesondere in Fällen unentgeltlich überlassener Wohnräume (z. B. im Elternhaus) auf einen eigenen Hausstand berufen, sofern sie dort einen eigenständigen Haushalt führen.
Im Ergebnis erweitert das Urteil die Abzugsmöglichkeiten bei Studierenden, Berufseinsteigern und Arbeitnehmern in Zweitausbildung.
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Quelle: NWB-Verlag, NWB 16/2026
Fußnote:
(1) Urteil v. 29.4.2025 - VI R 12/23 (BStBl 2025 II S. 892)
Zitat der Woche
„Zu leben verstehen ist heutzutage das wahre Wissen.“
Baltasar Gracián y Morales
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