Sehr geehrte Damen und Herren,
Definition
Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtendes Vertragsverhältnis, durch das der Schenker aus seinem Vermögen einem anderen unentgeltlich etwas zuwendet.
Die verschiedenen Arten der Schenkung
- Grundfall
Die für die Schenkung charakteristische Unentgeltlichkeit liegt darin, dass der Schenker ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung seine Zuwendung erbringt.
- Gemischte Schenkung
Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Zuwendung des Schenkers eine teilweise Gegenleistung des Beschenkten gegenübersteht.
- Schenkung unter Auflage
Die Schenkung unter Auflage ist eine unentgeltliche Zuwendung mit einer den Beschenkten verpflichtenden Zweckbindung; dabei stellt die Auflage eine Nebenbestimmung dar.
- Mittelbare Schenkung
Bei der Hingabe eines Geldbetrages an den Beschenkten kann nach dem Willen der Vertragsparteien der mit dem Geld anzuschaffende konkrete Vermögensgegenstand und nicht das Geld der Zuwendungsgegenstand sein.
- Schenkung von Todes wegen
Schenkungsversprechen unter der Bedingung des Überlebens des Beschenkten (Schenkung von Todes wegen) stehen in unmittelbarer Konkurrenz zu erbrechtlichen Verfügungen.
- Vertrag zugunsten Dritter
Eine Schenkung kann auch in der Art erfolgen, dass jemand gegenüber dem Schenker die Verpflichtung eingeht, dem Beschenkten (Dritten) etwas zuzuwenden (Vertrag zugunsten Dritter).
Ein Teilaspekt der Schenkung „Die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt“ folgt in Teil II
Zitat der Woche
„Es ist das Schicksal des Genies, unverstanden zu bleiben. Aber nicht jeder Unverstandene ist ein Genie.“
Ralph Waldo Emerson
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