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Steuern sparen durch Handwerkerleistungen
Essen, 18.04.2018
Sehr geehrte Damen und Herren,
Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst bewohnen, sollten stets alle Rechnungen mit Bezug auf ihr Haus oder ihre Wohnung aufbewahren, denn sie können zahlreiche Aufwendungen steuerlich geltend machen.
Bekanntlich „beteiligt“ sich das Finanzamt durch eine Steuerermäßigung an den Arbeitskosten und an den Fahrt- und Maschinenkosten.
Allerdings mit Einschränkungen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem kürzlich erschienenen Urteil vom 7. November 2017 klargestellt, dass weder die erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einem Neubau, noch die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage oder das Legen des Rollrasens im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus begünstigte Handwerksleistungen darstellen.
Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, die Putzarbeiten gehören zur Neubaumaßnahme, da es sich um eine Teilleistung des Werkvertrages zur Errichtung des Einfamilienhauses (des Klägers) gehandelt hat. Daher sei die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage und das Legen des Rollrasens ebenfalls keine begünstigte Handwerkerleistung, da diese Leistungen noch zur Errichtung des Haushalts des Klägers gedient haben.
Das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen, da die genaue Abgrenzung von Neubaumaßnahmen und begünstigten Maßnahmen eine Vielzahl von Bauherren betrifft. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 53/17.
Wenn Sie hierzu noch Fragen haben, rufen Sie uns bitte an oder senden Sie uns eine E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Franz & Partner
Dipl.-Finw. Bettina Rau-Franz
Steuerberaterin
zertifizierte Testamentsvollstreckerin